Bgh erlaubt journalisten das veröffentlichen von militärberichten
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Bundesregierung kann die Veröffentlichung von Lageberichten zu umstrittenen Auslandseinsätzen der Bundeswehr nicht durch Verweis auf verletzte Urheberrechte unterbinden. Das entschied der
Bundesgerichtshof am Donnerstag. Die Meinungs- und Pressefreiheit habe hier Vorrang, entschieden die Zivilrichter. Die wöchentlichen UdP-Berichte zur "Unterrichtung des Parlaments"
sind als Verschlusssachen der niedrigsten Geheimhaltungsstufe eingestuft. Reporter der Funke Mediengruppe waren an etliche solcher Berichte gelangt und hatten sie Ende 2012 als
"Afghanistan-Papiere" ins Netz gestellt. Dagegen ging die Regierung zunächst erfolgreich vor. In letzter Instanz wies der BGH aber nun die Klage ab. Die obersten Zivilrichter
ließen offen, ob die Berichte überhaupt urheberrechtlich geschützt sind. Sie halten die Veröffentlichung als Teil der aktuellen Berichterstattung für gerechtfertigt. Dabei habe auch eine
journalistische Auseinandersetzung mit den Inhalten stattgefunden. So seien die Berichte auf dem Onlineportal der "Westdeutschen Allgemeinen Zeitung" ("WAZ") in
systematisierter Form präsentiert worden, mit Einleitung und weiterführenden Links. Hintergrund der Veröffentlichung sei der jahrelange Streit gewesen, ob der Einsatz eine Friedensmission
sei oder es in Wahrheit um die Beteiligung an einem Krieg gehe. "Es handelt sich hier um eine Frage von großem öffentlichen Interesse", sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch.
Der Fall hatte auch schon den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg beschäftigt. Auf dessen Vorab-Entscheidung beruht nun das Urteil. Die Funke Mediengruppe wertete die BGH-Entscheidung als
"gute Nachricht für die Pressefreiheit". evh/dpa
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